a) Der Beweisantrag des Beschwerdeführers, es seien I._____, C._____ und J._____ zu befragen, sei mit Verfügung vom 22. März 2021 beurteilt worden. b) Mit Verfügung vom 4. November 2019 sei von J._____ ein schriftlicher Bericht eingeholt worden. Die Antwort sei am 2. Juni 2020 eingegangen. Daraus hätten sich keine neuen Ermittlungsansätze ergeben.