Gründe, dieses Ordnungssystem als solches zu beanstanden, sind keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer brachte denn auch nicht vor, dass die Akten wahllos (bzw. nach einem nicht oder nur schwer zu erkennenden Ordnungssystem) abgelegt worden seien. Er beanstandete vielmehr, dass sich Akten nicht ohne Weiteres finden bzw. referenzieren liessen und dass sich deren Vollständigkeit nicht überprüfen lasse, weil es an einem Aktenverzeichnis (wie von ihm gefordert) fehle. 4.4. 4.4.1. Die kantonale Staatsanwaltschaft bezeichnete in ihrer Einstellungsverfügung die eingestellten Vorwürfe und äusserte sich ab S. 6 (kurz zusammengefasst) wie folgt zum Verfahrensgang: