4.3. Akten lassen sich grundsätzlich nach zeitlichen oder anderen Kriterien ordnen. Die chronologische Einordnung kommt allerdings nur für einfachste Verfahren in Betracht. In umfangreichen oder komplizierten, aber auch in mittleren Straffällen sind die Akten benutzerfreundlich nach Themen, Sachverhalten oder anderen Kriterien zu ordnen (HANS / WIPRÄCHTIGER / SCHMUTZ, a.a.O., N. 25 zu Art. 100 StPO). Die Akten wurden von der kantonalen Staatsanwaltschaft in 29 wie folgt nummerierten bzw. beschrifteten Ordnern abgelegt: