Letztlich geht es darum, dass sich die Parteien anhand der Akten mit zumutbarem Aufwand ein treffendes Bild vom Verfahrensgang machen können, was voraussetzt, dass die Aktenordnung den Verfahrensgang zumindest in den wesentlichen Punkten vollständig und nachvollziehbar abbildet. Solange die verfahrensrechtlichen Funktionen der Akten (Gedächtnis- und Perpetuierungsfunktion; Informationsfunktion; Kontroll- und Garantiefunktion; Grundlage einer effizienten Wahrnehmung der Verfahrensrechte; vgl. hierzu MIRIAM HANS / DOROTHE WIPRÄCHTI- GER / MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 ff.