4.1.4. Der Beschwerdeführer führte mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2023 aus, dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Beschwerdeantwort bestätigt habe, dass entgegen den Vorgaben der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid SBK.2021.136 vom 25. August 2021 weiterhin kein Aktenverzeichnis existiere (Rz 1 f.). Ein Verfahrensprotokoll gemäss Art. 77 StPO sei kein Aktenverzeichnis i.S.v. Art. 100 Abs. 2 StPO. Auch allfällige Ordnerverzeichnisse oder Einlageblätter genügten den gesetzlichen Vorgaben an ein Aktenverzeichnis nicht. Ein Aktenverzeichnis solle den Parteien einen umfassenden und vollständigen Überblick über die Strafakten ermöglichen.