Es sei so ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen, einen Überblick über das Verfahren zu erhalten und zu beurteilen, was wo abgelegt gewesen sei (S. 3). Auch die danach hinzugekommenen Akten seien dem Beschwerdeführer zugestellt worden (S. 4). Die kantonale Staatsanwaltschaft verwies zudem auf ein Schreiben ihres leitenden Staatsanwalts vom 7. Januar 2021, mit welchem dieser schriftlich -8- bestätigt habe, dass die praktizierte Aktenordnung dem internen Standard entspreche (S. 4, mit Hinweis auf Beschwerdeantwortbeilage 9).