4.1.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft machte mit Beschwerdeantwort geltend, die "formellen Vorgaben" eingehalten zu haben (S. 1). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seien bereits am 12. Januar 2023 die Akten per Post zugestellt worden. Sämtliche Ordner seien übersichtlich geordnet und mit einem gesetzeskonformen Verzeichnis versehen gewesen. Auch ein aktualisiertes Journal sei ihm zugestellt worden, in welchem sämtliche Einund Ausgänge im Verfahren dokumentiert gewesen seien. Es sei so ohne nennenswerten Aufwand möglich gewesen, einen Überblick über das Verfahren zu erhalten und zu beurteilen, was wo abgelegt gewesen sei (S. 3).