Zur Vermeidung von Missverständnissen müsse er sämtliche relevanten Aktenstücke einzeln einreichen, was einen ausserordentlichen Aufwand verursache (Rz. 28). Die kantonale Staatsanwaltschaft habe ein Aktenverzeichnis zu führen (Art. 100 Abs. 2 StPO) und dieses in aktualisierter Form der ersuchenden Partei zusammen mit den Verfahrensakten zuzustellen (Rz. 41; mit Hinweis auf Art. 102 Abs. 2 Satz 2 StPO).