mit Hinweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.136 vom 25. August 2021). Er könne daher die Vollständigkeit der Akten nicht überprüfen (Rz. 12), wisse bis heute nicht, welche konkreten Untersuchungshandlungen durchgeführt worden seien und sei deshalb nicht in der Lage, die Einstellungsverfügung inhaltlich zu prüfen (Rz. 13). Es sei nicht möglich, Akten nach einem einheitlichen Verzeichnis zu referenzieren. Zur Vermeidung von Missverständnissen müsse er sämtliche relevanten Aktenstücke einzeln einreichen, was einen ausserordentlichen Aufwand verursache (Rz. 28).