4. 4.1. 4.1.1. Der Beschwerdeführer machte mit Beschwerde geltend, dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Erlass der Einstellungsverfügung sein rechtliches Gehör verletzt habe, weil sie sich entgegen obergerichtlichen Vorgaben geweigert habe, ein rechtsgenügliches Aktenverzeichnis zu erstellen und ihm zuzustellen (Rz. 11; mit Hinweis auf den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts SBK.2021.136 vom 25. August 2021).