3.3. Eine in diesem Beschwerdeverfahren zu beurteilende eigenständige Rechtsverweigerung ist damit nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm die kantonale Staatsanwaltschaft die Akten samt Aktenverzeichnis hätte zustellen müssen, ist aber bei der Überprüfung der Einstellungsverfügung insoweit als mögliche Gehörsverletzung zu prüfen, als er vorbringt, dass er gerade deswegen die Einstellungsverfügung gar nicht habe überprüfen und sachgerecht anfechten können.