3.2. Soweit der Beschwerdeführer darin eine Rechtsverweigerung sieht, dass die kantonale Staatsanwaltschaft sein mit Eingabe vom 17. August 2023 gestelltes Wiedererwägungsgesuch unbehandelt liess, überzeugt dies ebenfalls nicht, weil die kantonale Staatsanwaltschaft nach dem in E. 2 Ausgeführten nicht gehalten war, das Wiedererwägungsgesuch zu behandeln. Diesbezüglich ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde als unbegründet abzuweisen. -7-