Seine theoretischen Ausführungen zur Rechtsverweigerung (Beschwerde Rz. 45) sind an sich zwar korrekt, aber gerade nicht einschlägig, weil die kantonale Staatsanwaltschaft die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers eben mit Verfügung vom 14. August 2023 behandelt (und nicht einfach "ignoriert") hatte.