3. 3.1. Die vom Beschwerdeführer unangefochten gelassene Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 14. August 2023 und das darin Geregelte können nicht nachträglich mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde doch noch zum eigenständigen Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Dementsprechend kann der Beschwerdeführer die ihm von der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. August 2023 verweigerte Zustellung der Untersuchungsakten samt Aktenverzeichnis in diesem Beschwerdeverfahren nicht als Rechtsverweigerung rügen. Soweit er dies tat, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Seine theoretischen Ausführungen zur Rechtsverweigerung (Beschwerde Rz.