Dementsprechend musste die kantonale Staatsanwaltschaft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Beweisanträgen oder einer Stellungnahme des Beschwerdeführers rechnen und ist ihr deshalb nicht als eigenständige Gehörsverletzung zum Vorwurf zu machen, vor Erlass der Einstellungsverfügung nicht das Ende der bis zum 18. September 2023 laufenden Frist abgewartet zu haben. Soweit der Beschwerdeführer dies rügte, ist seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerdeführer legte mit Beschwerde bezeichnenderweise denn auch nicht dar, was er noch beantragt hätte und wie sich dies seines Erachtens auf das Verfahren ausgewirkt hätte.