2.3.4. Der Beschwerdeführer hatte mit Eingabe vom 17. August 2023 zudem deutlich gemacht, dass von ihm nur bei Einlenken der kantonalen Staatsanwaltschaft Beweisanträge oder eine Stellungnahme zu erwarten seien, obwohl er nicht ernsthaft mit einem Einlenken der kantonalen Staatsanwaltschaft rechnen durfte. Dementsprechend musste die kantonale Staatsanwaltschaft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr mit Beweisanträgen oder einer Stellungnahme des Beschwerdeführers rechnen und ist ihr deshalb nicht als eigenständige Gehörsverletzung zum Vorwurf zu machen, vor Erlass der Einstellungsverfügung nicht das Ende der bis zum 18. September 2023 laufenden Frist abgewartet zu haben.