Beschwerdeführers vom 17. August 2023 erfüllte diese Anforderungen offensichtlich nicht, wurde darin doch bei unveränderten Umständen mit identischer Begründung einzig der bereits am 11. August 2023 gestellte und -6- von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 14. August abgewiesene Antrag wiederholt. Dementsprechend war die kantonale Staatsanwaltschaft nicht gehalten, das Wiedererwägungsgesuch vom 17. August 2023 zu behandeln.