2.3.3. Wenngleich die Wiedererwägung in der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist, besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine behördliche Pflicht, auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die betroffene Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren, oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war, oder wozu keine Veranlassung bestand (Urteil des Bundesgerichts 1B_74/2022 vom 20. Mai 2022 E. 3.3). Die Eingabe des