2.3.2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer focht die i.S.v. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO beschwerdefähige Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 14. August 2023 nicht mit Beschwerde an, sondern wiederholte gegenüber der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. August 2023 einzig seinen bereits am 11. August 2023 gestellten und von der kantonalen Staatsanwaltschaft am 14. August 2023 abgewiesenen Antrag, es seien ihm "die vollständigen Untersuchungsakten mitsamt aktualisiertem Aktenverzeichnis" zuzustellen. De facto stellte er damit ein Wiedererwägungsgesuch.