Dies zeigte sich nicht zuletzt auch darin, dass sie dem Beschwerdeführer die laufende Frist nicht abnahm, sondern nur um 10 Tage verlängerte. Insofern trifft die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die kantonale Staatsanwaltschaft seinen Antrag auf Zustellung eines Aktenverzeichnisses "weiter ignoriert" habe (Beschwerde Rz. 64), so nicht zu. Vielmehr wies die kantonale Staatsanwaltschaft auch diesen Antrag mit Verfügung vom 14. August 2023 ab.