Dies entsprach denn auch dem mutmasslichen Willen des Beschwerdeführers, ist doch offensichtlich, dass er bloss eine Zustellung der vollständigen Untersuchungsakten ohne ein aktualisiertes Verzeichnis (wie von ihm gefordert) – oder auch das Umgekehrte – nicht als ausreichend akzeptiert hätte. Ebenso machte die kantonale Staatsanwaltschaft mit ihrer Verfügung vom 14. August 2023 deutlich, dass sie nicht gewillt war, ein Aktenverzeichnis (wie vom Beschwerdeführer gefordert) noch zu erstellen und dem Beschwerdeführer zuzustellen. Dies zeigte sich nicht zuletzt auch darin, dass sie dem Beschwerdeführer die laufende Frist nicht abnahm, sondern nur um 10 Tage verlängerte.