Der Beschwerdeführer selbst hatte nämlich in der Art und Weise, wie er seinen am 11. August 2023 gestellten Antrag formuliert hatte, den Antrag auf Zustellung der vollständigen Untersuchungsakten mit dem Antrag auf Zustellung eines aktualisierten Aktenverzeichnisses derart verknüpft, dass von einem einheitlichen Antrag auszugehen war. Dies entsprach denn auch dem mutmasslichen Willen des Beschwerdeführers, ist doch offensichtlich, dass er bloss eine Zustellung der vollständigen Untersuchungsakten ohne ein aktualisiertes Verzeichnis (wie von ihm gefordert) – oder auch das Umgekehrte – nicht als ausreichend akzeptiert hätte.