Verfügung vom 14. August 2023 in toto ab, woran nichts ändert, dass sie dabei das Wort "Aktenverzeichnis" nicht erwähnte. Der Beschwerdeführer selbst hatte nämlich in der Art und Weise, wie er seinen am 11. August 2023 gestellten Antrag formuliert hatte, den Antrag auf Zustellung der vollständigen Untersuchungsakten mit dem Antrag auf Zustellung eines aktualisierten Aktenverzeichnisses derart verknüpft, dass von einem einheitlichen Antrag auszugehen war.