Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 17. August 2023 (Beschwerdeantwortbeilage 11) geltend, dass er mangels eines Aktenverzeichnisses und mangels Kenntnis der umfassenden Aktenlage keine Beweisanträge stellen und sich auch nicht zum Verfahrensstand äussern könne. Deshalb seien ihm innert 5 Tagen ein aktuelles und vollständiges Aktenverzeichnis und die vollständigen Verfahrensakten zuzustellen. Die Frist zur Stellung von Beweisanträgen sei ihm einstweilen abzunehmen und mit Zustellung der Untersuchungsakten samt Aktenverzeichnis neu anzusetzen.