Der Beschwerdeführer bestritt dies mit Stellungnahme vom 27. Oktober 2023. Mit Eingabe vom 17. August 2023 habe er einen erneuten, begründeten Antrag auf Zustellung von Aktenverzeichnis und Verfahrensakten gestellt. Gleichzeitig habe er eine Neuansetzung der Frist beantragt, um prozessregelkonforme Beweisanträge stellen zu können (Rz. 7 f.). 2.2. Die kantonale Staatsanwaltschaft stellte den Parteien am 3. August 2023 den Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht und räumte ihnen eine 30-tägige Frist für Beweisanträge oder eine Stellungnahme ein (Beschwerdebeilage 17).