2. 2.1. Der Beschwerdeführer warf der kantonalen Staatsanwaltschaft mit Beschwerde als Gehörsverletzung vor, mit Erlass der Einstellungsverfügung bereits am 30. August 2023 seine bis zum 18. September 2023 laufende Frist für Beweisanträge oder eine Stellungnahme missachtet zu haben (vgl. etwa Beschwerde Rz. 14 ff.). Die kantonale Staatsanwaltschaft anerkannte mit Beschwerdeantwort, dass diese Frist an sich erst am 18. September 2023 abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer habe aber mit Eingabe vom 17. August 2023 auf das Stellen von Beweisanträgen oder die Erstattung einer Stellungnahme endgültig verzichtet (Beschwerdeantwort S. 5). -4-