1. Der Beschwerdeführer kann als Privatkläger und damit Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellungsverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 30. August 2023 mit Beschwerde anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zudem kann er, ohne an eine Frist gebunden zu sein, Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben (Art. 396 Abs. 2 StPO). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von nachfolgender E. 3.1 – einzutreten.