2. Es sei im Verfahren ST.2017.32 die Rechtsverweigerung der Kantonale Staatsanwaltschaft festzustellen und es die Kantonale Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer innert 10 Tagen ein gesetzeskonformes Aktenverzeichnis sowie die vollständigen Untersuchungsakten zuzustellen; 3. Der Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen." 3.2. Der Beschwerdeführer leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Verfügung vom 28. September 2023 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 am 2. Oktober 2023.