Weiteres auszuschliessende Möglichkeit kann über die Entschädigung des (soweit ersichtlich) einstweilen noch nicht amtlich verteidigten Beschwerdeführers nicht bereits im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens befunden werden. Vielmehr ist darüber in direkter oder (bei Verweigerung der amtlichen Verteidigung) sinngemässer Anwendung von Art. 135 Abs. 2 StPO zu befinden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 7. September 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: