8.3. Der Beschwerdeführer beantragte anlässlich der Hafteröffnung (in fine) die amtliche Verteidigung. Soweit ersichtlich hat die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm über diesen Antrag noch nicht entschieden. Im Falle der (rückwirkenden) Gutheissung dieses Antrags gälte der Beschwerdeführer praxisgemäss auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren als amtlich verteidigt und wäre Art. 135 Abs. 2 StPO zu beachten, wonach die Entschädigung des amtlichen Verteidigers am Ende des Verfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen ist. Im Hinblick auf diese nicht ohne - 21 -