8.2. Der Beschwerdeführer obsiegt hinsichtlich seines Antrags auf Haftentlassung und unterliegt hinsichtlich seines Antrags, dass diese Haftentlassung voraussetzungslos zu erfolgen habe. In Berücksichtigung von Art und Umfang der anstelle von Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen erscheint es angemessen, von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen auszugehen. Dementsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.