Seine Ausführungen mit Stellungnahme vom 27. September 2023, wonach er in der Beschwerde ausführlich dargelegt habe, warum die Voraussetzungen für Untersuchungshaft nicht gegeben seien, ändern hieran nichts. Im Übrigen ergibt sich aus dem vorliegenden Entscheid ohne Weiteres, dass die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Haftentlassung gerade nicht vorlagen. 8. 8.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).