7. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos geworden. Der Antrag wäre auch nicht zu behandeln gewesen, zumal der Beschwerdeführer nicht begründete, weshalb die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Haftentlassung (vgl. hierzu Art. 388 StPO) durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vorgelegen haben sollen. Seine Ausführungen mit Stellungnahme vom 27. September 2023, wonach er in der Beschwerde ausführlich dargelegt habe, warum die Voraussetzungen für Untersuchungshaft nicht gegeben seien, ändern hieran nichts.