Die genannten Ersatzmassnahmen sind einstweilen auf insgesamt 3 Monate (gerechnet ab der am 3. September 2023 erfolgten Inhaftierung) zu befristen und dementsprechend bis zum 2. Dezember 2023 anzuordnen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er bei Zuwiderhandlung gegen die genannten Ersatzmassnahmen gestützt auf Art. 237 Abs. 5 StPO damit rechnen muss, wieder in Untersuchungshaft versetzt zu werden.