Um zu verhindern, dass sich das beim Beschwerdeführer mutmasslich weiterhin bestehende "Gewaltproblem" inskünftig statt gegen B._____ vermehrt gegen andere Personen richtet, ist dem Beschwerdeführer zudem i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO die Anweisung zu erteilen, umgehend dafür besorgt zu sein, das eigentlich auf den dd.mm.yyyy angesetzte Erstgespräch bei den PDAG baldmöglichst nachzuholen und sich einer allfälligen Behandlungsempfehlung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer wird sich über seine diesbezüglichen Bemühungen gegenüber der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auszuweisen haben.