Von einem eigentlichen Rayonverbot i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO ist derzeit abzusehen. Der Beschwerdeführer ist aber darauf hinzuweisen, dass auch vordergründig "zufällige" Kontakte bereits als Widerhandlungen gegen das Kontaktverbot gewertet werden können, wenn diese darauf zurückzuführen sind, dass sich der Beschwerdeführer grundlos an Orte begab (z.B. die Wohnadresse von B._____), an welchen er damit rechnen musste, auf B._____ zu treffen.