6.4.2. Entgegen dem Hauptantrag des Beschwerdeführers ist er aber nicht voraussetzungslos aus der Haft zu entlassen. Vielmehr scheint es (entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers) angemessen, zur Deeskalation der aktuell angespannten Verhältnisse und damit zur Vermeidung künftiger (auch gewalttätiger) Konfliktsituationen dem Beschwerdeführer als Ersatzmassnahme i.S.v. Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO ein umfassendes Kontaktverbot betreffend B._____ aufzuerlegen.