6.4. 6.4.1. Zusammengefasst lässt sich keine Ausführungsgefahr feststellen, die zumindest bis zum Vorliegen eines Gefährlichkeitsgutachtens die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen könnte. Insofern ist die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 7. September 2023 aufzuheben.