6.3.9. Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen des Schwangerschaftsabbruchs bzw. einer dadurch irgendwie verletzten "inneren Überzeugung" für B._____ gefährlich werden könnte, zumal keine Veranlassung besteht, an seinem diesbezüglich glaubhaft dargelegten Standpunkt, der solches ausschliesst, zu zweifeln (vgl. hierzu Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. September 2023, Frage 21; Eröffnung Festnahme, Frage 21). - 19 -