Art. 221 Abs. 2 StPO) gefährlich werden könnte, wie es etwa bei (hier nicht erkennbaren) konkreten Hinweisen auf eine akut eingetretene oder verschlimmerte psychische Krankheit denkbar wäre. Im Gegenteil dürfte sich gerade der Verlust der gemeinsamen ehelichen Wohnung und der Trennungswunsch von B._____ wegen der damit einhergehenden räumlichen Trennung günstig auswirken, zumal es auch keine konkreten Hinweise gibt, dass der Beschwerdeführer den Trennungswunsch von B._____ (wenn er denn Bestand hat) nicht akzeptieren würde.