die von B._____ gewollte Trennung und Scheidung). Damit erklärt es die vom Beschwerdeführer (mutmasslich) ausgehende Gewalt ähnlich wie der Beschwerdeführer selbst, der sein von ihm zugestandenes "Aggressionsproblem" massgeblich auch auf eine letztlich auf die genannten Umstände zurückzuführende Überforderung zurückführt (vgl. hierzu etwa Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. September 2023, Frage 31; Eröffnung Festnahme, Frage 8, 10, 12, 19, 25).