6.3.8. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau stellt das (mutmasslich) aggressive Verhalten des Beschwerdeführers in einen direkten Zusammenhang mit verschiedenen Umständen (Arbeitslosigkeit; Verlust der ehelichen Wohnung; fragliche Drogen- und Medikamentenproblematik; schlechte finanziellen Verhältnisse; der von B._____ gewollte Schwangerschaftsabbruch; die von B._____ gewollte Trennung und Scheidung).