6.3.7. Wenngleich es, wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ausgeführt, durchaus allgemeiner Lebenserfahrung entsprechen mag, dass Opfer häuslicher Gewalt die Polizei erst nach wiederholten Übergriffen einschalten, ist doch anzunehmen, dass B._____ am 19. Januar 2023 der damals ja bereits anwesenden Polizei von den Todesdrohungen berichtet hätte, wenn sie diese ernst genommen hätte.