6.3.6. Angesichts des bereits erwähnten Schwangerschaftsabbruchs ist auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass B._____ mit dem Beschwerdeführer noch bis vor kurzem, wie von diesem bei der Eröffnung der Festnahme behauptet (Frage 8), intim verkehrte, was gleichfalls nicht für eine allzu nachhaltige Verängstigung spricht, zumal dem Beschwerdeführer keine sexuelle Übergriffigkeit zur Last gelegt wird.