Fühlt sich der Beschwerdeführer dadurch zusätzlich provoziert und wird er infolgedessen tätlich, räumt sie offensichtlich nicht einfach das Feld, sondern wirkt konsequent (und falls erforderlich auch unter Beizug von Nachbarn oder der Polizei) darauf hin, dass letztlich der Beschwerdeführer und nicht sie die gemeinsame Wohnung einstweilen verlässt. Insofern scheint B._____ gegenüber dem Beschwerdeführer auch während eines eigentlichen Streits keineswegs verängstigt oder eingeschüchtert aufzutreten, wie es bei einer konkreten Angst, vom Beschwerdeführer getötet zu werden, doch zu erwarten wäre, sondern vielmehr selbstsicher.