Diese beiden Vorfälle zeigen exemplarisch, dass B._____ im Sinne einer Deeskalation zwar gewisse Provokationen des Beschwerdeführers hinzunehmen bereit zu sein scheint (namentliche Beschimpfungen und Drohungen), sie allein deswegen aber nicht von ihrer Position abweicht bzw. vor dem aggressiven Verhalten des Beschwerdeführers einknickt. Fühlt sich der Beschwerdeführer dadurch zusätzlich provoziert und wird er infolgedessen tätlich, räumt sie offensichtlich nicht einfach das Feld, sondern wirkt konsequent (und falls erforderlich auch unter Beizug von Nachbarn oder der Polizei) darauf hin, dass letztlich der Beschwerdeführer und nicht sie die gemeinsame Wohnung einstweilen verlässt.