- Bezüglich des Vorfalls vom 1. September 2023, wo es sowohl zu Todesdrohungen ("kaputt machen") als auch zu Tätlichkeiten gekommen sein soll, gab B._____ bei ihrer Einvernahme zu Protokoll, sie habe erst dann durch eine Nachbarin die Polizei avisieren lassen, als sich der Beschwerdeführer geweigert habe, die gemeinsame Wohnung auf ihre Aufforderung hin zu verlassen (Frage 18). - 17 -