- Beim Vorfall vom 19. Januar 2023, wo es nach Aussage von B._____ auch zu Tätlichkeiten gekommen sein soll, verhielt es sich offenbar so, dass zunächst B._____ die gemeinsame Wohnung verliess und sich zur Nachbarin begab, von wo sie die Polizei avisierte. Nachdem der Beschwerdeführer aber bereits vor Eintreffen der Polizei die gemeinsame Wohnung verlassen hatte, sprach B._____ gegenüber der Polizei nur noch von einer verbalen Auseinandersetzung (vgl. hierzu den bereits erwähnten Bericht der Regionalpolizei Aargausüd vom 19. Januar 2023, S. 3).