6.3.5. Dass ein aggressives Verhalten, wie vom Beschwerdeführer mutmasslich wiederholt an den Tag gelegt, für eine davon betroffene Person nicht nur während des eigentlichen Streits belastend und damit auch beängstigend sein kann, steht zwar ausser Frage. Eine solche Beängstigung ist aber nicht mit einer eigentlichen Todesangst vergleichbar, die – wie vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wohl zutreffend ausgeführt – zumindest in einer akuten Situation wohl zu einer "fight-or-flight"- Reaktion oder einem lähmenden Schockzustand führen würde. Gerade bei den Vorfällen vom 19. Januar und 1. September 2023 verhielt sich B._