__ blindlings auszuleben, ansonsten es kaum bei offensichtlich ungefährlichen Tätlichkeiten geblieben wäre, sondern darum, sich gegenüber B._____ mittels Beschimpfungen, Tätlichkeiten und eben auch Drohungen durchzusetzen (vgl. hierzu auch nachfolgende E. 6.3.5). B._____ beschrieb anlässlich ihrer Einvernahme denn auch keine beim Beschwerdeführer vorhandenen Hassgefühle, sondern sprach (wohl zutreffend) einzig von fehlendem Respekt und dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einem "Machtgefühl" (Frage 21).